Verantwortung Bauherren und Eigentümer

  • Sämtliche Besitzer von Aussenleuchten (z.B. Hausbesitzer, Geschäftsinhaber, Gemeinde, Kanton etc.) sind verantwortlich für ihr Eigentum.
  • Lichtemissionen aus privaten Aussenleuchten fallen in den Geltungsbereich des Umweltschutzgesetzes (USG) und dürfen zu keinen schädlichen oder lästigen Auswirkungen in der Nachbarschaft und der Umgebung führen. Aus dem im USG verankerten Vorsorgeprinzip ergibt sich die Pflicht, unnötige Lichtimmissionen zu vermeiden, sofern dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. (BAFU 2021)
  • Bauherren und Eigentümer sind zentrale Akteure im Bestreben hin zu einer nachhaltigen Beleuchtung und der Reduktion von unnötigen Lichtemissionen.
  • Überlegungen zu einer emissionsarmen Aussenbeleuchtung sollten möglichst früh einbezogen werden.
  • Die Eigentümer sind verantwortlich für die Einwirkung auf die eigene Parzelle als auch sämtliche Räume ausserhalb.
  • Für über die Nachbarsparzelle hinaus gehende Emissionen gilt:

ZGB, Art. 684
1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung5 auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.

Bundesgesetz über den Schutz der Umwelt (USG)
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten.
2 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.