Rechtliche Grundlagen
Lichtemissionen stehen in der Schweiz nicht im rechtsfreien Raum. Es gibt verschiedene Bundeserlasse, welche massgebend sind. Dazu gehören u.a. die Bundesverfassung (BV), das Umweltschutzgesetz (USG), das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) und das Zivilgesetzbuch (ZGB). Neben relevanten Gerichtsentscheiden wurden in den letzten Jahren auch neue Normen zu Beleuchtungen im Aussenraum publiziert (z.B. Baunorm SIA 491). Um Mensch und Natur zu schützen, stützen sich Behörden und Gerichte bei Beschwerden und Bewilligungen u.a. direkt auf das USG und das NHG. Lichtemissionen sind zu vermeiden, sofern dies technisch möglich sowie wirtschaftlich trabgar ist. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz mehrfach bestätigt.
Umweltschutzgesetz USG:
Lichtemissionen aus privaten Aussenleuchten fallen in den Geltungsbereich des Umweltschutzgesetzes (USG) und dürfen zu keinen schädlichen oder lästigen Auswirkungen in der Nachbarschaft und der Umgebung führen. Aus dem im USG verankerten Vorsorgeprinzip ergibt sich die Pflicht, unnötige Lichtimmissionen zu vermeiden, sofern dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. (BAFU 2021)
Das Umweltschutzgesetz (USG) soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (in diesem Fall Lichtstrahlen) schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Ebenfalls sind gemäss USG Einwirkungen an der Quelle zu begrenzen, d.h. bei den Aussenleuchten selbst.
Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG):
Auswirkungen von Lichtimmissionen auf die Artenvielfalt sind im Rahmen der Artikel 18 und 20 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) zu beurteilen. Sind schützenswerte Naturräume oder Habitate von lichtempfindlichen Tiergruppen betroffen, sind neben Vorgaben des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) auch die des Jagdgesetzes (JSG; SR 922.0) oder des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) einzuhalten.
Zivilgesetzbuch ZGB:
Das ZGB, Art. 684, besagt, dass Hausbesitzer und Bauherren verantwortlich für ihr Eigentum und deren Einwirkung auf die eigene Parzelle als auch sämtlicher Räume ausserhalb der eigenen Parzelle sind.
Bundesgerichtsentscheid BGE 140 II 33: :
Das Bundesgericht hat 2014 ein Leitentscheid bezüglich Lichtemissionen gefällt. Generell gilt für nicht-sicherheitsrelevante Beleuchtungen und Zierbeleuchtungen wie Schaufenster, Leuchtreklamen, Kunst am Bau, Fassadenbeleuchtungen etc. die Abschaltung während der Nachtruhe von 22.00-6.00 Uhr. Davon ausgenommen ist die Weihnachtsbeleuchtung im Zeitraum vom 1. Advent bis zum 6. Januar (Dreikönigstag) bis maximal 01.00 Uhr. Auch sicherheits-relevante Beleuchtungen sollen gemäss bestehenden Normen bedarfsgerecht und umweltverträglich installiert werden, zum Beispiel mit Bewegungsmeldern.
Baunorm SIA 491
Die Norm 491 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) «Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen im Aussenraum» (SN 568 491) zielt ganz direkt auf eine haushälterische Lichtnutzung in der Umwelt ab. Sie richtet sich insbesondere an Architekten, Planer, Bauherren, Eigentümer, Betreiber und Vollzugsbehörden und soll diese Berufsgruppen auf das Thema aufmerksam machen. Das Bundesgericht hat die Norm bereits in Streitfällen beigezogen und die empfohlene Nachtruhe von 22-6 Uhr als im öffentlichen Interesse gewertet.