Position Bund: Lichtemissionen sind so weit als möglich zu reduzieren
«Lichtemissionen zu begrenzen, ist im Übrigen nicht freiwillig: Bereits seit 1983 ist das Vorsorgeprinzip im Umweltschutzgesetz festgeschrieben. Demzufolge sind auch Lichtemissionen zu vermeiden, sofern dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz mehrfach bestätigt. So entschied es 2013, dass ein Hausbesitzerpaar seine ganzjährige Zierbeleuchtung um 22 Uhr ausschalten muss und seine üppige Weihnachtsbeleuchtung während der Adventszeit nur bis 1 Uhr betreiben darf. In ihrem Grundsatzurteil erinnern die Richter in Lausanne daran, dass schädliche, lästige oder schlicht unnötige Emissionen wie Lärm oder eben Licht zu begrenzen sind.» Bundesamt für Umwelt, Dossier «Wie viel Beleuchtung braucht es wirklich?»
- Der Bundesrat sowie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nimmt eine klare Haltung gegenüber der Eindämmung unnötiger Lichtemissionen ein.
- In seinem Bericht «Auswirkungen von künstlichem Licht auf die Artenvielfalt und den Menschen» hat der Bundesrat festgehalten, dass künstliches Licht zu einem Verlust der natürlichen Nachtlandschaft führt, das Leben vieler Pflanzen- oder Tierarten erheblich stört, die Artenvielfalt bedroht und negative Folgen für die Gesundheit der Menschen hat.
- Er weist «die für die Bewilligung von Beleuchtungsanlagen zuständigen Bundesstellen sowie die Kantone und Gemeinden darauf hin, dass Lichtemissionen, die nicht dem unmittelbaren Zweck der Beleuchtung dienen, im Sinne der Vorsorge so weit als möglich zu reduzieren sind.» (Quelle: Bericht «Auswirkungen von künstlichem Licht auf die Artenvielfalt und den Menschen» des Bundesrates, 2012, S. 4)
Vollzugshilfe zur Vermeidung von Lichtemissionen
Um die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden bei der Reduktion von Lichtemissionen zu unterstützen, hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Vollzugshilfe zur Vermeidung von Lichtemissionen publiziert und 2021 das letzte Mal aktualisiert.
Ziel der Vollzugshilfe ist es, dazu beizutragen, Lichtemissionen im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG), des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) und weiterer Erlasse zu begrenzen. Sie konkretisiert damit das im USG verankerte Vorsorgeprinzip, wonach Lichtemissionen – unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
7-Punkte-Plan mit Grundsätzen
Die Vollzugshilfe des BAFU soll dazu beitragen, Lichtverschmutzung zu reduzieren und nächtliche Dunkelheit zum Wohle von Mensch und Natur zu fördern. Sie enthält Empfehlungen und Instrumente zur Begrenzung von Lichtemissionen. Zentrales Element ist der 7-Punkte-Plan mit Grundsätzen zur Begrenzung von Lichtemissionen.
Verantwortung von Behörden, Planer und privaten Eigentümern
Die Vollzugshilfe richtet sich in erster Linie an die Behörden, welche für den Vollzug des Umweltrechts und die Beurteilung und Bewilligung von Beleuchtungen im Aussenraum zuständig sind. Sie richtet sich indirekt aber auch an Planer, welche an der Planung, dem Bau oder dem Betrieb von Beleuchtungen beteiligt sind. Schliesslich dient die Vollzugshilfe auch den privaten Eigentümern und Betreiber von Beleuchtungen.
Bundesamt für Umwelt - Lichtemissionen
Vollzugshilfe zur Vermeidung von Lichtemissionen